§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
Eine eingetragene Marke kann aufgrund eines älteren Rechts auf Antrag für nichtig erklärt werden. Der Antrag kann auf mehrere ältere Rechte gestützt sein. Eine Marke kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden geduldet wurde. Ausnahme: die Anmeldung der Marke erfolgte bösgläubig. Eine Nichtigerklärung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Anmeldung der Marke zugestimmt wurde. Eine Nichtigerklärung aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung am Tag der Anmeldung der Marke nicht bekannt war.
§51 Markengesetz »
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